Die Berechtigung zum Übergang besteht
- von der Hauptschule in die Realschule, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik höchstens 2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0 beträgt,
- von der Hauptschule in das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik jeweils mindestens die Note "gut", in einer zweiten Fremdsprache als Wahlsprache mindestens die Note "gut" und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 erreicht worden ist sowie
- von der Realschule in das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in einer zweiten Fremdsprache als Wahl- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0 erreicht worden ist.
Wichtig: Diese Regelungen gelten nicht, wenn die Leistungen in einem Fach mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind.
Quelle: www.schure.de [14.06.2010]